Corona: Alarmstufe II bis mindestens 1. Februar
Die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12. Januar 2022, erneut angepasst.
Bedeutet: Danach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1. Februar.
Das gilt ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten. Weiterhin Gültigkeit haben die Sonderregelungen für Schüler*innen, und zwar mindestens bis zum Außerkrafttreten der aktualisierten CoronaVO am 09.02.2022. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schüler*innen laut Landesregierung auslaufen, ein konkretes Datum wird nicht genannt. Im Einzelnen gelten damit aktuell die folgenden Vorgaben:
Fußballspielen draußen
Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen 2G-Nachweis.
Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien weiterhin von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen.
Zuschauer*innen bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.
Sport und Aufenthalt im Innenbereich
Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G-Plus.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.
Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen außerhalb der Ferien von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. In den Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.
Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler*innen sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.
Zuschauer & Maskenpflicht
Für öffentliche Veranstaltungen gilt 2G-Plus und die maximale Zuschauerzahl ist begrenzt auf 500 Personen. In Innenräumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren müssen laut der neuen Corona-Verordnung eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
Wie geht es weiter?
Die Fußballverbände in Baden-Württemberg sind im engen Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und bemühen sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler*innen weiterhin Bestand haben, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig – also über den 09.02.2022 hinaus – zu ermöglichen.
Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II. Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab.
Hinweis: Es gelten jeweils die Gesetze des Landes, indem das Training oder Spiel stattfindet. Für die wfv-Vereine mit Sitz bzw. Sportgelände in Bayern gilt die bayerische Landesverordnung.